Energieförderverordnung

Vom 15.12.2009 (Stand 1.5.2020)

§ 1 Beitragsberechtigung

1 Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten:

a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten;

b. besonders energiesparende Neubauten;

c. Projekte und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie wie z. B. Sonnenenergie, Holzenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme, sofern die Energie effizient genutzt wird;

d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder gereinigtem Abwasser;

e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Beitrag kaum möglich wäre;

f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen);

g. Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informationsmassnahmen und Energieanalysen.

2 Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für jeden Fördergegenstand einzuhaltende Bedingungen und Auflagen, die auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) aufbauen.

3 Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsvermögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.

§ 2 Höhe des Beitrages

1 Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten.

2 Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Beitragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM). Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang.

§ 3 Einreichung und Prüfung der Gesuche

1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.

2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

3 Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche.

4 Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

§ 4 Beitragszusicherung

1 Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung.

2 Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.

§ 5 Beitragsauszahlung

1 Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rahmen des bewilligten Budgets.

2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

§ 6 Verfall von Förderbeiträgen

1 Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist.

2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern.

§ 7 Rückerstattung von Förderbeiträgen

1 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn

a. sie zu Unrecht bezogen wurden,

b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder

c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

2 Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

§ 8 Wirkungs- und Ausführungskontrolle

1 Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.

2 Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Gesuchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

§ 9 Verwendung der Resultate

1 Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch machen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

§ 10 Übergangsbestimmungen

1 Für alle Gesuche, die vor dem 1. Mai 2020 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das neue Recht.

§ 11 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.